ordentliche Kündigung

ordentliche Kündigung
1. Begriff: Rechtsbehelf zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen ( Kündigung), die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. In Arbeitsverhältnissen von festbestimmter Dauer ( befristeter Arbeitsvertrag) ist eine o.K. nur möglich, wnn das einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 TzBfG).
- 2. Gründe: O.K. kann aus betriebs-, personen- und verhaltensbedingtem Grunde erfolgen ( betriebsbedingte Kündigung,  personenbedingte Kündigung,  verhaltensbedingte Kündigung). Eine vom  Arbeitgeber ausgehende o.K. bedarf nur dann keines sachlichen Grundes, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht dem  Kündigungsschutz unterliegt.
- 3. Die o.K. ist an die Einhaltung bestimmter Fristen ( Kündigungsfristen) gebunden. Wird eine o.K. mit einer kürzeren als der vorgesehenen Frist ausgesprochen, so gilt sie als Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt.
- 4. Die o.K. wird durch Tarifvertrag oft ganz ausgeschlossen. Das Recht zur  außerordentlichen Kündigung bleibt dann unberührt.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • personenbedingte Kündigung — ⇡ ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, sozial gerechtfertigt sein kann (§ 1 II KSchG). Gründe in der Person des Arbeitnehmers sind u.a. dauerhafte Unfähigkeit zur… …   Lexikon der Economics

  • betriebsbedingte Kündigung — ⇡ ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 II KSchG). Eine b.K. ist gerechtfertigt, wenn eine unternehmerische …   Lexikon der Economics

  • verhaltensbedingte Kündigung — ⇡ ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die aus Gründen, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, sozial gerechtfertigt sein kann (§ 1 II KSchG). Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers sind v.a. Pflichtverletzungen des… …   Lexikon der Economics

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